Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Duisburg e. V.

Mit dem Rad zur Arbeit

Unterbrechungen und Umwege können auf Arbeitswege problematisch werden © ADFC | AOK

Unfallversicherung auf dem Weg zur Arbeit

Wege zur Arbeit, Schule oder Universität stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei ist es egal, mit welchem Verkehrsmittel der Weg zurückgelegt wird. Umwege und Unterbrechungen können aber ein Problem werden.

Grundsätzlich ist nur der kürzeste Weg geschützt, der unmittelbar zum und vom Ort der Tätigkeit zurücklegt wird. Für Autofahrende gibt es Beispiele dafür, dass eine verkehrsgünstigere Strecke als verkehrsgerecht versichert galt, auch wenn sie nicht die kürzeste war. Das muss dann auch für Radfahrende gelten, folgert der ADFC.

Problematisch sind Umwege und Fahrtunterbrechungen. Hier können Richter unterschiedlicher Meinung sein. So entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen über eine ungewöhnliche Fahrtunterbrechung: Ein Radfahrer war auf dem Heimweg von der Arbeit von einem Pkw-Fahrer in einer Tempo-30-Zone mehrfach geschnitten worden. Als er den Fahrer vor einer Ampel zur Rede stellen wollte, erfasste ihn das Auto.

Umwege und Fahrtunterbrechungen vermeiden

Dies sei kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung, so die Richter, da die Fahrtunterbrechung nichts mit der Arbeit oder dem Weg dorthin zu tun hatte (LSG NRW, S 5 U 298/08). Dies sei kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung, so die Richter in ihrer abschließenden Entscheidung, da die Fahrtunterbrechung nichts mit der Arbeit oder dem Weg dorthin zu tun hatte (LSG NRW, S 5 U 298/08). Das Bundessozialgericht (BSG) hatte1981 einen ähnlichen Streit zwischen Autofahrern als versicherten Wegeunfall angesehen.

In der Sozialversicherung kommt es nicht darauf an, ob der Versicherte sich an verkehrsrechtliche Vorschriften gehalten hat oder ob ihn ein Mitverschulden trifft. Der ADFC rät: Radfahrende sollten auf dem Weg zur Arbeit und zurück Umwege und Fahrtunterbrechungen vermeiden. Andernfalls kann ihnen die Berufsgenossenschaft den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung verweigern.

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