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Mit dem Rad zur Arbeit

Unterbrechungen und Umwege können auf Arbeitswege problematisch werden © ADFC | AOK

Unfall auf dem Arbeitsweg: Wann greift die Unfallversicherung?

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Menschen auf dem Weg zur Arbeit, Schule oder Universität. Bei Umwegen oder Zwischenstopps kann der Versicherungsschutz wegfallen. Das gilt für alle Verkehrsmittel.

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt den direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Das Landessozialgericht Saarbrücken entschied am 22.06.2011 (L 2 U 1/11): Auch längere, aber verkehrstechnisch günstigere Strecken bleiben versichert.

Längere Wege: Dann sind sie versichert

Eine längere Route gilt als versichert, wenn sie nachweislich:

  • zeitlich kürzer ist
  • mehr Sicherheit bietet
  • übersichtlicher verläuft
  • einen besseren Ausbauzustand aufweist
  • kostengünstiger ist

Das Landessozialgericht Saarbrücken bestätigte dies im Fall eines Mofafahrers, der auf einer Kreuzung verunfallte. Er konnte dem Gericht nachweisen, warum er die kürzere, aber ungünstigere Strecke mied. Auch der ADFC hatte bereits vor dieser Entscheidung des obersten Sozialgericht des Saarlands so argumentiert.

Achtung: Hier endet der Schutz

Fahrtunterbrechungen gefährden den Versicherungsschutz. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (S 5 U 298/08): Ein Radfahrer wurde in einer Tempo 30-Zone mehrfach von einem Auto geschnitten. Der Fahrer stoppte an einer Ampel, um den Autofahrer zur Rede zu stellen. Dabei erfasste ihn das Auto. Die Richter lehnten den Versicherungsschutz ab: Die Unterbrechung hatte keinen Bezug zur Arbeit.

Die Sozialversicherung prüft nicht:

  • Verstöße gegen Verkehrsregeln
  • Mitverschulden am Unfall

Ausschlaggebend ist nur der direkte Zusammenhang zwischen Weg und Arbeit.

Das gilt für den Versicherungsschutz

Der Versicherungsschutz bleibt bei nachweislich besseren Routen bestehen, aber Unterbrechungen oder Routenänderungen ohne Arbeitsplatzbezug gefährden den Versicherungsschutz. Die Beweislast für die Vorteile einer alternativen Route liegt bei den Versicherten.

Autor: Roland Huhn

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